https://www.rbb24.de/politik/beitrag...heidplatz.htmlAnschlag auf den Berliner Breitscheidplatz
Eine wichtige Bezugsperson des Terroristen Anis Amri in der militanten Islamistenszene war ein V-Mann des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen. Recherchen des rbb und der "Berliner Morgenpost" belegen nun, dass die sogenannte Vertrauensperson VP-01 frühzeitig Islamisten zu Anschlägen in Deutschland angestachelt haben soll. Laut eines Zeugens war dabei auch von einem Anschlag mit einem Lkw die Rede. Die vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA) auf den Terroristen Anis Amri angesetzte Vertrauensperson hat der Recherche zufolge diverse Mitglieder der IS-nahen Abu-Walaa-Gruppe und womöglich auch Amri selbst zu Anschlägen animiert. Laut der Ermittlungsakten hatte ein Mitglied der Gruppe bereits kurz nach dem Anschlag gegenüber dem LKA ausgesagt: Die Vertrauensperson mit dem Kürzel VP-01 habe "immer wieder" mitgeteilt, "dass man Anschläge in Deutschland verüben solle". Ein ehemaliger Anhänger der Abu-Walaa-Gruppe sagte dem rbb, VP-01 sei sogar "der Radikalste" gewesen.
Der Abschlussbericht des Sonderbeauftragten des Senats für die Aufklärung des Handelns der Berliner Behörden im Fall AMRI wurde auch veröffentlicht:
https://www.berlin.de/sen/inneres/pr...bruno-jost.pdfZum einen gab es in fast allen Bereichen Fehler, Versäumnisse, Unregelmäßigkeiten oder organisatorische und strukturelle Mängel unterschiedlicher Schwere. Das bedeutet nicht in allen Fällen ein individuell vorwerfbares Fehlverhalten. Die besonderen Umstände der Jahre 2015/2016 und die daraus resultierende Arbeitsbelastung gebieten eine differenzierte Betrachtung.
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Insbesondere in Bezug auf die Gruppe islamistischer Gefährder, die wie AMRI jung, männlich, im Bundesgebiet hoch mobil und ohne feste familiäre bzw. soziale Bindungen sind (was bei weitem nicht auf alle islamistischen Gefährder zutrifft) könnte eine bundesweit zentrale Zuständigkeit und Betreuung sinnvoll sein. Dadurch entstünden klare Verantwortlichkeiten, wiederkehrende Ein- und Ausstufungen entfielen und Umfang bzw. Intensität der polizeilichen Maßnahmen zu einem Gefährder blieben gleich, unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort der Person. Es darf nicht übersehen werden, dass – bei ausländischen Gefährdern – die ausländerund aufenthaltsrechtliche Lösung im Vordergrund stehen muss und dass strafrechtliche bzw. strafprozessuale Maßnahmen nur eine Ersatzlösung sein können, die schon dann versagt, wenn der betreffende Gefährder keine Straftaten begeht, sie ihm nicht nachweisbar oder von so geringem Gewicht sind, dass eine Inhaftierung nicht in Frage kommt.