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  1. #46
    Nordlicht Avatar von Claudia I.O.F.F. Team
    Ort: Hoch im Norden
    Gut, dass es nur falscher Alarm war.
    .

  2. #47
    aber, um die frage mal komplett zu beantworten:

    musterbrief


    "Sehr geehrte/r Herr/Frau,

    auf Ihrem Konto ist mit Überweisung vom, ein Betrag über Euro eingegangen. Diese Zahlung wurde aufgrund eines sog. qualifizierten Verschreibens (Zahlendreher in der entsprechenden IBAN) an Sie getätigt. Sie sind verpflichtet, den gesamten Betrag an das überweisende Konto (Angabe der Kontodaten) zurück zu überweisen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 BGB, da Sie einen Vermögensvorteil ohne Rechtsgrund erlangt haben. Die auf fehlerhafte Eingabe der Kontonummer bzw. Bankleitzahl beruhende Fehlüberweisung eines Unternehmers im beleglosen Überweisungsverkehr mittels elektronischer Datenfernübertragung stellt eine kondizierbare Leistung des Überweisenden an den tatsächlichen Empfänger dar (Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 19.3.2007 – 8 U 311/07, WM 2007, 1023).

    Mögliche Einwände können nicht durchgreifen. Durch das bloße Verbrauchen eines erlangten Vermögensvorteils ist noch keine Entreicherung nach § 818 Absatz 3 BGB eingetreten, wodurch ein Ausschluss des Herausgabeanspruchs entstehen würde.

    Ich fordere Sie dazu auf, die Zahlung bis zum

    Datum heute in zwei Wochen

    zurück zu erstatten. Sollte dies nicht geschehen, wird eine anwaltliche Beauftragung vorbereitet und ein Gerichtsprozess angestrebt. Dadurch würden Ihnen erhebliche Mehrkosten entstehen. Dies können Sie jedoch durch rechtzeitige Zahlung verhindern.

    Mit freundlichen Grüßen "

    bittedanke
    Die einzig relevante Werte-Einteilung in der Postmoderne: Witzig oder Nicht-witzig!

  3. #48
    Dazu müsste man aber erstmal rauskriegen, wer das Geld bekommen hat.
    Das ist je nach Bank nicht so einfach zu bewerkstelligen, glaube ich.

  4. #49
    Zitat Zitat von Miss Rotstift Beitrag anzeigen
    Dazu müsste man aber erstmal rauskriegen, wer das Geld bekommen hat.
    Das ist je nach Bank nicht so einfach zu bewerkstelligen, glaube ich.
    Dafür wäre dann ja besagter Anwalt da.
    In Afrika gab es mal einen Stamm, dessen Götter den Männern befohlen haben, auf dem linken Bein zu stehen.
    Seitdem ist dort diese Standart Standard.

  5. #50
    Zitat Zitat von Misel Beitrag anzeigen
    Dafür wäre dann ja besagter Anwalt da.
    Ähm, der Muster-Brief ist an den Empfänger des Geldes geschrieben.
    Wie soll das gehen, wenn man dem unbekannten Empfänger mit dem Anwalt droht, der erst herausfinden soll, wer der Empfänger überhaupt ist?!

  6. #51
    Zitat Zitat von Miss Rotstift Beitrag anzeigen
    Ähm, der Muster-Brief ist an den Empfänger des Geldes geschrieben.
    Wie soll das gehen, wenn man dem unbekannten Empfänger mit dem Anwalt droht, der erst herausfinden soll, wer der Empfänger überhaupt ist?!
    Der Anwalt klärt natürlich vorher mit der Bank ob die den Empfänger anschreiben oder dessen Adresse rausrücken.
    In Afrika gab es mal einen Stamm, dessen Götter den Männern befohlen haben, auf dem linken Bein zu stehen.
    Seitdem ist dort diese Standart Standard.

  7. #52
    Die Bank findet doch den Empfänger gegen ein kleines Entgeld selber heraus.
    War zumindest bei mir so, als ich an eine veraltete Kontonummer überwiesen habe.
    Da braucht es keinen teuren Anwalt.

  8. #53
    Zitat Zitat von Rebus Beitrag anzeigen
    Die Bank findet doch den Empfänger gegen ein kleines Entgeld selber heraus.
    War zumindest bei mir so, als ich an eine veraltete Kontonummer überwiesen habe.
    Da braucht es keinen teuren Anwalt.
    Na gut, im konkreten Fall gibt es ja bereits eine Geschäftsbeziehung, wenn auch ungewollt. Aber ich hätte angenommen, dass die Bank nicht einfach so irgendwelchen Leuten, die Adressdaten rausrücken darf.
    In Afrika gab es mal einen Stamm, dessen Götter den Männern befohlen haben, auf dem linken Bein zu stehen.
    Seitdem ist dort diese Standart Standard.

  9. #54
    Die Bank muss die Adresse herausgeben, steht so auf der Website der IngDiba .
    Sie war stets bemüht.

  10. #55
    Zitat Zitat von Bona Dea Beitrag anzeigen
    Die Bank muss die Adresse herausgeben, steht so auf der Website der IngDiba .
    Hast Du mal einen Link? Ich finde so spontan nix, aber jetzt interessiert mich der genaue Wortlaut
    In Afrika gab es mal einen Stamm, dessen Götter den Männern befohlen haben, auf dem linken Bein zu stehen.
    Seitdem ist dort diese Standart Standard.

  11. #56
    Nordlicht Avatar von Claudia I.O.F.F. Team
    Ort: Hoch im Norden
    Pech ist eben nur, wenn der Empfänger zahlungsunfähig ist. Wenn er von Sozialleistungen lebt oder ein niedriges Einkomen unter den Pfändungsfreigrenzen hat und den unverhofften Geldsegen ausgegeben hat.

    Dann kann man trotzdem ein Mahn- und Vollstreckungsverfahren einleiten, bekommt aber trotzdem sein Geld nicht und muss auch die Zusatzkosten bezahlen.
    .

  12. #57
    Zitat Zitat von Misel Beitrag anzeigen
    Hast Du mal einen Link? Ich finde so spontan nix, aber jetzt interessiert mich der genaue Wortlaut
    Hat Bona doch schon verlinkt - hier.

  13. #58
    Lost Avatar von LiseLustig
    Ort: Insel der Vergessenen
    Zitat Zitat von tanakin Beitrag anzeigen
    dein arbeitgeber aber... es sei denn, er kann dir vorsatz nachweisen, und ein zahlendreher ist doof, ja, aber definitiv ein fehler, der im allgemeinen tagesgeschäft vorgkommen kann...
    Da hast du wohl recht. Aber in der ersten Aufregung macht man sich ja gleich solche Sorgen.

    Wenn ich alleine sehe, was nur die Leistungsberechner für SGBII, SGBXII und Asyl täglich an Anordnungen raushauen.... Da ist es ja quasi unmöglich, dass nie Fehler passieren.
    Was kümmerts den Baum wenn die Sau sich dran reibt?

  14. #59
    Zitat Zitat von Bona Dea Beitrag anzeigen
    Die Bank muss die Adresse herausgeben, steht so auf der Website der IngDiba .
    Die Bank wird ja dann auch froh sein, wenn der Überweiser direkt mit dem Empfänger alles weitere aushandelt und sie sich schön aus der Sache heraus halten kann

  15. #60
    Bastard Operator from Hell Avatar von Grizu I.O.F.F. Team
    Zitat Zitat von LiseLustig Beitrag anzeigen


    Wenn man bei einer Überweisung eine falsche IBAN angibt (Zahlendreher), die aber zufällig auch existiert, aber natürlich nicht mit dem angegebenen Namen übereinstimmt, reagiert die Bank darauf? Oder interessiert die der Name überhaupt nicht?

    edit: Frage hat sich erledigt, nur die IBAN zählt, der Name nicht. Shit!
    Die IBAN enthält eine zweistellige Prüfziffer. (Das ist eine der größten Vorteile gegenüber der alten Kontonummer.)
    Dass die bei einem Zahlendreher noch stimmt, ist recht unwahrscheinlich.

    Die Bank hätte also erkennen müssen, dass die IBAN falsch ist, und hätte sie zurückweisen müssen/können. (Ich bin ja kein Anwalt, und weiß auch nicht wie das bei Geschäftskunden ist...)

    Z.B. hier kannst du mal die falsche IBAN eingeben und prüfen: https://www.iban.de/iban-pruefsumme.html
    Gibt die Seite an "Die Kontonummer Prüfziffer ist nicht korrekt.", hast du jedenfalls schon mal ein gutes Argument gegenüber der Bank.


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