Gut, dass es nur falscher Alarm war.
aber, um die frage mal komplett zu beantworten:
musterbrief
"Sehr geehrte/r Herr/Frau,
auf Ihrem Konto ist mit Überweisung vom, ein Betrag über Euro eingegangen. Diese Zahlung wurde aufgrund eines sog. qualifizierten Verschreibens (Zahlendreher in der entsprechenden IBAN) an Sie getätigt. Sie sind verpflichtet, den gesamten Betrag an das überweisende Konto (Angabe der Kontodaten) zurück zu überweisen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 BGB, da Sie einen Vermögensvorteil ohne Rechtsgrund erlangt haben. Die auf fehlerhafte Eingabe der Kontonummer bzw. Bankleitzahl beruhende Fehlüberweisung eines Unternehmers im beleglosen Überweisungsverkehr mittels elektronischer Datenfernübertragung stellt eine kondizierbare Leistung des Überweisenden an den tatsächlichen Empfänger dar (Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 19.3.2007 – 8 U 311/07, WM 2007, 1023).
Mögliche Einwände können nicht durchgreifen. Durch das bloße Verbrauchen eines erlangten Vermögensvorteils ist noch keine Entreicherung nach § 818 Absatz 3 BGB eingetreten, wodurch ein Ausschluss des Herausgabeanspruchs entstehen würde.
Ich fordere Sie dazu auf, die Zahlung bis zum
Datum heute in zwei Wochen
zurück zu erstatten. Sollte dies nicht geschehen, wird eine anwaltliche Beauftragung vorbereitet und ein Gerichtsprozess angestrebt. Dadurch würden Ihnen erhebliche Mehrkosten entstehen. Dies können Sie jedoch durch rechtzeitige Zahlung verhindern.
Mit freundlichen Grüßen "
bittedanke
Die einzig relevante Werte-Einteilung in der Postmoderne: Witzig oder Nicht-witzig!
Dazu müsste man aber erstmal rauskriegen, wer das Geld bekommen hat.
Das ist je nach Bank nicht so einfach zu bewerkstelligen, glaube ich.
Die Bank findet doch den Empfänger gegen ein kleines Entgeld selber heraus.
War zumindest bei mir so, als ich an eine veraltete Kontonummer überwiesen habe.
Da braucht es keinen teuren Anwalt.
In Afrika gab es mal einen Stamm, dessen Götter den Männern befohlen haben, auf dem linken Bein zu stehen.
Seitdem ist dort diese Standart Standard.
Die Bank muss die Adresse herausgeben, steht so auf der Website der IngDiba .
Sie war stets bemüht.
Pech ist eben nur, wenn der Empfänger zahlungsunfähig ist. Wenn er von Sozialleistungen lebt oder ein niedriges Einkomen unter den Pfändungsfreigrenzen hat und den unverhofften Geldsegen ausgegeben hat.
Dann kann man trotzdem ein Mahn- und Vollstreckungsverfahren einleiten, bekommt aber trotzdem sein Geld nicht und muss auch die Zusatzkosten bezahlen.
.
Hat Bona doch schon verlinkt - hier.
Die IBAN enthält eine zweistellige Prüfziffer. (Das ist eine der größten Vorteile gegenüber der alten Kontonummer.)
Dass die bei einem Zahlendreher noch stimmt, ist recht unwahrscheinlich.
Die Bank hätte also erkennen müssen, dass die IBAN falsch ist, und hätte sie zurückweisen müssen/können. (Ich bin ja kein Anwalt, und weiß auch nicht wie das bei Geschäftskunden ist...)
Z.B. hier kannst du mal die falsche IBAN eingeben und prüfen: https://www.iban.de/iban-pruefsumme.html
Gibt die Seite an "Die Kontonummer Prüfziffer ist nicht korrekt.", hast du jedenfalls schon mal ein gutes Argument gegenüber der Bank.