Irrtum.
Der Verdächtige war zur Fahndung ausgeschrieben, wurde also "verfolgt".§ 127
Vorläufige Festnahme
.
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.