Was der Kicker beschreibt, ist kein Vorkaufsrecht für die Bayern sondern eine "Call-Option". Ein Vorkaufsrecht bedingt zunächst erst mal, dass der abgebende Verein überhaupt verkaufen möchte. Da kann Bayern nicht so einfach anklopfen und den Spieler kaufen. Bei einer "Call-Option" kann der Käufer zu vorher mehr oder weniger festgelegten Konditionen kaufen und der Verkäufer muss verkaufen. Ob solch ein Konstrukt von den Statuten her erlaubt ist, weiß ich nicht.
Kann natürlich auch sein, dass der Kicker eine eng definierte Ausstiegsklausel für Gnabry beschreibt, deren Bedingung u.a. ist, dass diese nur bei einer Anfrage der Bayern gezogen werden kann.