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  1. #1

    Idee Sehr interessante Gesetze mit praktischer Relevanz für unser tägliches Leben

    Aus der SonntVerkV , der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen:

    Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe

    1. von frischer Milch:
    Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden,
    2. von Bäcker- oder Konditorwaren:
    Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,
    3. von Blumen:
    Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden,
    4. von Zeitungen:
    Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.

    (2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.




    "Blumen feilgehalten" gefällt mir sehr gut!

  2. #2
    Aus dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG):


    (1) Ohne Genehmigung darf niemand

    1. Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen,
    2. als Halter von Eisenbahnfahrzeugen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder
    3. Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.



  3. #3
    Ich würde so gerne einen Bahnsteig betreiben

  4. #4
    Sehender Avatar von Willipruefer
    Ort: einst hinter den 7 Bäumen
    Und dann kommt der Triebwagen und treibt dich weg.
    Das Geheimnis des Könnens ist Wollen.
    Lächel mal wieder, auch wenn's saumäßig schwerfällt.

  5. #5
    Zitat Zitat von blaupause Beitrag anzeigen
    Aus dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG):


    (1) Ohne Genehmigung darf niemand

    1. Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen,
    2. als Halter von Eisenbahnfahrzeugen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder
    3. Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.



    Jetzt muss Du Deine Dampflok doch weiter auf den heimischen Gleisen in Deinem Garten betreiben.
    "Wenn du die Welt vereinen willst, gründe mehr Rockbands, nicht politische Parteien und Religionen" - Gene Simmons

  6. #6
    Ich stell mir das so vor, dass man hier locker mitliest und dann fast nie wieder eine Rechtsauskunft braucht

  7. #7
    Jetzt gehts um Funken, falls da Bedarf ist.

    Auszug aus
    Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)

    [..]

    § 3 Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, Rufzeichen, Frequenzzuteilung
    (1) Die Regulierungsbehörde (§ 10) läßt eine natürliche Person unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens auf Antrag zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zu, wenn sie eine fachliche Prüfung für Funkamateure erfolgreich abgelegt oder eine Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung nach § 2 Nr. 1 vorgelegt hat.

    [..]


    § 5 Rechte und Pflichten des Funkamateurs
    (1) Der Funkamateur darf nur ein ihm von der Regulierungsbehörde zugeteiltes Rufzeichen benutzen.

    [..]

  8. #8
    Hier ist der komplette Text wichtig:


    Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke (Alkoholhaltige Getränke-Verordnung - AGeV)



    http://www.gesetze-im-internet.de/sp...031000998.html



    Ich wusste gar nicht, dass Steinhäger aus Steinhagen ist.

    Obwohl es einen gewissen Sinn macht.

  9. #9
    Jetzt ist mal Pause

  10. #10
    Lower your f***ing voice! Avatar von rotwein I.O.F.F. Team
    Ort: bayern
    Du machst blau?

  11. #11
    Sehender Avatar von Willipruefer
    Ort: einst hinter den 7 Bäumen
    Gab's da nicht mal bei der Bundeswehr die Anweisung, nach der ein Soldat ab einer Wasserhöhe von einem Meter und soundso selbständig mit Schwimmbewegungen zu beginnen habe?

    Und Befehlsverweigerung unverzüglich mit dem Tod durch Ertrinken geahndet wurde?
    Das Geheimnis des Könnens ist Wollen.
    Lächel mal wieder, auch wenn's saumäßig schwerfällt.

  12. #12
    Glaub ich sofort. Bis gestern hätte ich es nicht geglaubt.


    Es gibt so viele Gesetze und Verordnungen



    Nur welche mit praktischer Relevanz zu finden ist schwierig.

  13. #13
    Ich komme in Frieden. Auf ewig! Avatar von dracena I.O.F.F. Team
    Ort: Mördergrube
    Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischereigesetzes vom 3. Juni 1986 (Stand 04.12.07)

    § 5 Fischereigerät

    (1) 1 Anderen als Berufs- und Nebenberufsfischern (Angelfischern) ist nur folgendes Fischereigerät erlaubt:

    1. Handangeln einschließlich Pöddern,
    2. Senken bis zu 1 m2 Größe.




    jetzt suche ich noch die gesetzliche definition von ''Pöddern'' und die durchführungsverordnung zur herstellung von pöddern.

  14. #14
    Und was sind bloß Senken.



    Ich dachte immer Angeln sei grundsätzlich verboten. So wie Tauchen.


    Das wäre auch mal von praktischer Relevanz.

  15. #15
    Bothwell Avatar von magixx
    Ort: Funky's Kittchen
    Zitat Zitat von blaupause Beitrag anzeigen
    Ich würde so gerne einen Bahnsteig betreiben
    Hol Dir eine Genehmigung


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