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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kürzung der Betriebshinterbliebenenrente bei großem Altersunterschied ist zulässsig


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chatte03
12-12-2018, 13:55
Das Bundesarbeitsgericht hat gestern entschieden, dass Arbeitgeber die Betriebsrente für den Hinterbliebenen kürzen dürfen, wenn der verstorbene (ehemalige) Mitarbeiter mehr als zehn Jahre älter war als sein Ehepartner. Das muss natürlich dann in der entsprechenden Betriebsrentenvereinbarung (i.d.R. ein Tarifvertrag) auch so geregelt sein.

Hier die Pressemeldung des BAG:


Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

Sieht eine Versorgungsregelung vor, dass die Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren hinterbliebenen Ehepartners für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds der Ehegatten um 5 vH gekürzt wird, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters.

Die Klägerin ist im Oktober 1945 geboren. Sie hat ihren im November 1930 geborenen und 2014 verstorbenen Ehemann im Jahr 1966 geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber ua. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung wird die Witwenrente, wenn die hinterbliebene Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann, für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um 5 vH gekürzt.

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel ist auch angemessen und erforderlich. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von elf Jahren, ab dem die Klausel greift, ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als zehn Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteigt. Die Versorgungsregelung sieht keinen vollständigen Ausschluss bereits ab dem elften Jahr des Altersunterschieds vor, sondern vielmehr eine maßvolle schrittweise Reduzierung und bewirkt damit einen vollständigen Ausschluss erst bei einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 3 AZR 400/17 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 24. Februar 2017 - 7 Sa 444/16 -


Laut FAZ beträgt der bundesdurchschnittliche Altersabstand zwischen Eheleuten 7 Jahre.

Was haltet Ihr davon?

Little_Ally
12-12-2018, 14:28
Naja, einerseits befremdlich. Andererseits ist eine betriebliche Hinterbliebenenrente ja eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers (bzw. im Rahmen eines Tarifvertrags "freiwillig" zugesichert).

Die gesetzliche Regelung, auf die Dauer der Ehe abzustellen, finde ich logischer.

Jaspis
12-12-2018, 15:37
Naja, einerseits befremdlich. Andererseits ist eine betriebliche Hinterbliebenenrente ja eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers (bzw. im Rahmen eines Tarifvertrags "freiwillig" zugesichert).

Die gesetzliche Regelung, auf die Dauer der Ehe abzustellen, finde ich logischer.

Logischer finde ich das auch, aber es wird dem Rententräger um die mögliche Dauer der Zahlung an den/die Hinterbliebene/n gehen. Und da hat eine 10 Jahre jüngere Person eine für die Versicherung ungünstig hohe Lebenserwartung.

NewMorning
13-12-2018, 06:48
Ich finde die Entscheidung des BAG richtig. Jeder sollte wissen, dass bei erheblichen Altersunterschieden ein Ehepartner den anderen wahrscheinlich um viele Jahre überlebt. Und der jüngere sich dann nicht allein auf die Hinterbliebenenrente als Alterssicherung verlassen sollte.

Sehr gut gelöst finde ich die Regelung dieses speziellen Arbeitgebers: das stufenweise Abschmelzen der versorgung. So wird ein harter Schnitt vermieden.