Die Sächsische Allgemeinverfügung gilt natürlich nur in Sachsen. Die bisherige ist am 22.03. öffentlich bekanntgemacht worden und gilt seit dem 23.03.
Zitat:
1. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt.
2. Triftige Gründe sind insbesondere:
[...]
2.13. Sport und Bewegung an der frischen Luft im Umfeld des Wohnbereich
[...]
[Quelle] |
Was noch als Umfeld des Wohnbereichs gilt, muss natürlich im Zweifel nachhinein durch Gerichte geklärt werden.
Ich vermute, dass Polizei/Ordnungsamt da intern Vorgaben haben, aber nicht wegen 10 Metern mehr bereits Bußgelder verhängen. ;)
In anderen Bundesländern gelten andere Regelungen.
Hier in NRW darf ich zum Beispiel beliebig rausgehen und rumfahren ohne triftigen Grund. Nur das Versammeln/Ansammeln ist beschränkt. Das man möglichst nicht dort Spazierengehen sollte, wo auch viele andere hingehen, läuft in der Folge dann über Empfehlungen. Wo das nicht funktioniert, kann die Polizei immer noch hingehen und zum Verlassen des Parks auffordern und ggf Platzverbote folgen lassen. Aber es wäre erlaubt, mich zwei Stunden ins Auto zu setzen um dort in den Supermarkt zu gehen. :D Aber warum sollte das jemand ohne triftigen Grund tun? :confused: