Vollbild-Werbung für Joyn ist wohl unproblematisch
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Darauf angesprochen, müssen die Medienanstalten zunächst den Rundfunkstaatsvertrag studieren, kommen in dem konkreten Fall aber zu dem Schluss, dass bei den Hinweisen alles mit rechten Dingen vor sich geht. Laut Paragraf 28 sind einem Unternehmen sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit mindestens 25 Prozent an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist.
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"Es handelt sich bei dem Hinweis auf die Plattform also um zulässige Eigenwerbung, vergleichbar mit einem Hinweis auf die Inhalte in der sendereigenen Mediathek."
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