III. Vizepräsidenten und Präsidium
Nach Art. 40 Abs. 1 S. 1 sind auch die Stellvertreter des Präsidententen, die Vizepräsidenten, vom Bundestag zu wählen. Sie sind die Vertreter des Präsidenten im politisch-parlamentarischen Bereich (Schneider/Zeh ParlamentsR/Schindler § 29 Rn. 30). Eine bestimmte Zahl Ist durch die Verfassung nicht vorgegeben (aA Morlok/Schliesky/Wiefelspütz/Blum, Parlamentsrecht, 2016, § 21 Rn. 46 Fn. 322: „jedenfalls mehr als ein Stellvertreter“). Insbesondere gibt es kein verfassungsmäßiges Recht jeder Fraktion, einen Vizepräsidenten zu stellen (VerfGH NRW NVwZ-RR 2017, 217 ff.; Schneider/Zeh ParlamentsR/Bücker § 27 Rn. 23; BK-GG/Brocker Rn. 149; Morlok/Schliesky/Wiefelspütz/Blum, Parlamentsrecht, 2016, § 21 Rn. 46; aA Edinger RuP 1995, 77 (81)). § 2 Abs. 1 S. 2 GO-BT, wonach jede Fraktlon im Präsidium vertreten sein soll, vermag daher keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition zu vermitteln. Angesichts der Bestimmung des Art. 40 Abs. 1 S. 1 kann dem Bundestag auch via Geschäftsordnung kein bestimmter Vizepräsident aufgezwungen werden (Lovens ZParl 39 [2008], 18 (29); RBS Parlamentarische Praxis-HdB § 2 Anm. 1 2 b). Für die Wahl und Abwahl (vgl. entsprechend VerfGH Saarl LKRZ 2008, 96 ff.) gilt im Übrigen das zum Präsidenten Gesagte entsprechend (→ Rn. 9). Vor allem sind die Vizepräsidenten, es sei denn es gibt einen gemeinsamen Wahlvorschlag, in getrennten Wahlgängen zu wählen. Das Proportionalwahlverfahren kann nicht zur Anwendung kommen, da jeder Vizepräsident für sich die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestags auf sich vereinen muss (Schneider/Zeh ParlamentsR/Bücker § 27 Rn. 24).(BeckOK Grundgesetz)