Ähm, also das Rechtsfahrgebot gehört zur StVO seit... wann lebte Jesus noch gleich?
Und geregelt ist das Rechtsfahrgebot tatsächlich in §2 StVO. Aber wie gesagt, es geht im Grunde ja um den dadurch entstehenden Umstand, dass links überholt werden muss, siehe §5. Und dazu gibt es auch wieder Ausnahmen, mehrspurige markierte Fahrstreifen innerorts, das 80-20-Prinzip außerorts usw.
Argh, und da habe ich endlich den Punkt, den ich schon den ganzen Abend suche, und was mich an dem Video so gestört hat! Keine Ahnung wie oft ich das schon heute überlesen habe.
§5 Abs.8
Und wenn ich mir mit dem rot markierten Teil jetzt nochmal die Fahrt von dem Video anschaue...
Edit: Und ja, Blue hatte auf den Fünfer schon hingewiesen und auch teilweise zitiert, aber nur die Vorsicht, und das war es nicht, was mich störte, denn Vorsicht ist in der Tat dehnbar. Der Trigger bei der Sache war für mich das "mäßig" betreffend der Geschwindigkeit und das ist ebenso in vielen Urteilen eng gefasst worden, und mäßig war die Geschwindigkeit in dem Video im Leben nicht.
Aber sorry für die Verwirrungen, ich hätte ja auch direkt am Anfang den Abs.8 finden können. ^^