Verordnung
über die Durchführung des IOFF-Song-Contests Nr. 49
gestützt auf den Regeln für das IOFF-Medienforum, insbesondere auf § 2 VIII.
Artikel 1 Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die weitere Harmonisierung des
Inoffiziellen Fernseh- und Medienforums auf dem Gebiet des Unterforums für Musik und weiteren
verwandten Foren im Rahmen eines musikalischen Wettbewerbs unter
besonderer Berücksichtigung der digitalen und forenübergreifenden Nutzungen
geschützter Inhalte festgelegt.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar für jeden Teilnehmer.
Als Teilnehmer wird nachfolgend jeder Forenanwender verstanden, welcher sich nach dem in
Artikel 2 erläuterten Anmeldeverfahren als vollwertiges Mitglied herausstellt.
Im Rahmen des musikalischen Wettbewerbs fungieren die Teilnehmer als Vertreter der
Staaten, Hoheitsgebiete und Territorien mit unumstrittener Staatseigenschaft (nachfolgend Länder genannt).
Das Tätigkeitsfeld der Vertreter der Länder wird einerseits durch die Förderung der
Erhaltung und kulturellen Identität des zu vertretenden Landes, andererseits durch
die Beteiligung an Wettbewerben überregionaler Musikdarbietungen umrissen.
Dem Verwaltungsorgan (nachfolgend Orga genannt) wird die Befugnis
übertragen, Maßnahmen zu erlassen, welche das Spaßhaben aller beteiligten
Parteien zum Gegenstand haben.
Artikel 2 Umsetzung und zeitliche Anwendung
1. Die Bekundung der Teilnahme ist ab dem [Datum in Artikel 7] an die
Gesamtheit der Orga zu übermitteln. Gegenstand der Teilnahmebekundung
ist eine Auflistung erstrebter Länder, welche bis zum achten Tag
nach [Datum in Artikel 7] um 20 Uhr UTC+1h stattfinden muss.
Die Wahrnehmung der Vertretungsrechte für ein erstrebtes Land wird von
der Orga nach dem sogenannten Dreierblocksystem übertragen.
2. Das Einreichen der Musikdarbietung erfolgt bis zum einschließlich dreizehnten
Tag nach [Datum in Artikel 7] 18 Uhr UTC+1h an die Gesamtheit der Orga.
Die Bestimmungen aus Artikel 3 finden hierbei Anwendung.
3. Die Erklärung über die Wertung anderer im Wettbewerb befindlichen musikalischen
Darbietungen ist frühstens zum sechzehnten Tag und spätestens zum einundvierzigsten Tag
nach [Datum in Artikel 7] an die Gesamtheit der Orga zu übermitteln.
4. Die Aufstellung der einzelnen Wertungen wird von der Orga am Ende der sechsten
Kalenderwoche nach [Datum in Artikel 7] aufgeführt.
Artikel 3 Allgemeine Bestimmungen
1. Der Interpret der Musikdarbietung muss aus Authentizitätsgründen
ein rechtliches Verhältnis zu seinem entsprechenden Land besitzen.
Die Bestimmung der Staatsangehörigkeit erfolgt über die Abstammung
der Eltern, den Geburtsort, sowie durch Eheschließung oder Einbürgerung.
2. Nachfolgenden Hitparadebestimmungen ist Folge zu leisten. Der Interpret
darf keinen Eintrag in der Hitliste der erfolgreichsten hundert Musikstücke,
sowie der erfolgreichsten zwanzig Musikalbum der Bundesrepublik Deutschland
und der erfolgreichsten zwanzig Musikstücke der Länder Vereinigtes Königreich
Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika aufweisen.
3. Außerdem sind Interpreten der musikalischen Wettbewerbe Eurovision Song Contest,
ehemals Grand Prix Eurovision de la Chanson, aus den Jahren 2015
bis 2019, die zehn erfolgreichsten Teilnehmer der Endausscheidung
vor 2015, Inoffizieller Fernseh- und Medienforum Song Contest, sowie Inoffizieller Fernseh- und Medienforum Next Top Artist
von der Teilnahme ausgeschlossen. Musikstücke des Eurovision Song Contests sind zudem
allgemein nicht gestattet.
4. Interpreten, die sich im Inoffiziellen Fernseh- und Medienforum erhöhter Beliebtheit
und Bekanntheit erfreuen, sind ebenfalls von einer Teilnahme ausgeschlossen.
Diese Bestimmung wird auf Einzelfallbasis geprüft.
Artikel 4 Schutz personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Verordnung
wird im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG erfolgen.
Artikel 5 Erklärung in Schrift und Bild
Eine Erklärung über Attribute des Interpreten und kulturelle Beweggründe der Teilnehmer sind
nicht verpflichtend. Etwaige Erklärungen müssen jedoch unter besonderer Berücksichtigung
geschützter Inhalte durch eigens kreierte schriftliche und bildliche Erzeugnisse stattfinden.
Die redaktionelle Verantwortung liegt beim Teilnehmer.
Artikel 6 Dialog der Interessenträger
Die Orga gewährleistet einen entsprechenden Dialog zwischen ihr und den Teilnehmern,
um Unbestimmtheiten und Zweifelhaftigkeiten zu minimieren. Zur Erleichterung des
Informationsaustauschs findet der Dialog direkt in schriftlicher Form statt.
Artikel 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Inoffiziellen Fernseh- und Medienforum in Kraft.