Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist unstreitig selbstredend. Aber hier noch einmal: Was die Abstandsregelungen anbelangt, gilt dieser Grundsatz für ausnahmslos alle Veranstaltungen. Eine nicht gerechtfertigten Bevorzugung oder Benachteiligung bestimmter Personengruppen ist verboten. Dieser Gleichheitssatz hat Verfasssungsrang.
Und hier noch einmal etwas zur Maskenpflicht und den Abstandsregelungen auf Demonstrationen:
"Durch die Sprechchöre seien "Unmengen an Aerosolen auf engem Raum verteilt worden". Weil es zu viele Teilnehmer mit zu wenig Masken und Abstand gewesen seien, sei es das "ideale Super-Spreading-Event" gewesen. Weil es zu viele Teilnehmer mit zu wenig Masken und Abstand gewesen seien, sei es das "ideale Super-Spreading-Event" gewesen."
Quelle:
https://www.rbb24.de/politik/thema/2...sse-berli.html
Ich denke, man ist sich einig, dass, wenn so wie du schreibst, eine Maskenpflicht im Freien nicht vorgeschrieben ist, dann wenigstens doch die Abstandsregeln einzuhalten sind. Aber selbst das erfolgt ja auf den Demonstrationen nicht…
Ok, danke für die Berichtigung
Du glaubst allen Ernstes, auf Grund von Art 3 GG müsse man Demonstrationen und Fußballspiele/Konzerte gleich behandeln?
So habe ich Tatum nicht verstanden.
Aber ich denke, dass tatum durchaus Recht hat, das früher oder später Lockerungen kommen, die weitere Lockerungen erzwingen.
Wenn z.b. die DFL durchsetzt, dass im Herbst 20% Zuschauer auf die Tribüne dürfenen oder mehr, dann haben andere sicher Chancen vergleichbare Rechte für andere Veranstaltungen gerichtlich durchzusetzen.
Oder wenn Dinge geduldet werden, die nicht erlaubt sind.
Z.B. kamen im TV Bilder von Fußballfans die draußen feierten, in größeren Massen ohne Abstand, teils mit Fußballstars. Die Polizei wurde interviewt mit der Aussage im TV: "Wir greifen da nicht ein, das wäre unverhältnismäßig". Wenn sowas wiederholt vorkommt, dass Dinge nicht erlaubt sind, aber ein Unterbinden wenn sie doch stattfinden unverhältnismäßig ist, dann frag ich mich schon, ob man dann nicht auch irgendwann erfolgreich gerichtlich gegen das ursprüngliche Verbot vorgehen könnte? Weil warum ist ein Verbot vorab verhältnismäßig, aber ein nachträgliches Eingreifen nicht?
Da NRW bereits Großveranstaltungen bis zum 31. Oktober heute verboten hat, ist das Thema Zuschauer in der Bundesliga auch erstmal erledigt.
Ja.
Und dann greift auch kein Ruf nach "Gleichbehandlung".
Wobei ich persönlich weder eine BLM-Demo besucht hätte noch eine dieser sogenannten Demos für Demonstrationsfreiheit und gegen die Einschränkungen. Erstere nicht, weil ich Demos zurzeit für verzichtbar halte, zweitere wegen der rechtsauslegenden und aluhuttragenden Teilnehmer nicht.
Geändert von dracena (08-07-2020 um 12:42 Uhr)
Nein ist ein vollständiger Satz.
Von diesem Verbot betroffene "Großveranstaltungen" bzw. "große Festveranstaltungen" sind laut der Verordnung in NRW aber nur:
1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen u.ä.),
2. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
3. Schützenfeste,
4. Weinfeste,
5. ähnliche Festveranstaltungen.
Geändert von ManOfTomorrow (08-07-2020 um 12:48 Uhr)
We're too young until we're too old - We're all lost on the yellow brick road - We climb the ladder but the ladder just grows - We're born, we work, we die, it's spiritual
(Kenny Chesney - "Rich And Miserable")