Du hast allerdings von dauerhaft gesundheitlich beeinträchtigt und arbeitsunfähig geschrieben, die in den ALGII-Zahlen enthalten sind. Wer dauerhaft arbeitsunfähig ist, ist allerdings nicht mehr in ALGII, wie erklärt. Bleiben die dauerhaft gesundheitlich beeinträchtigten, da sind auch nur die in ALGII richtig verortet, die generell mehr als 3 Stunden arbeiten können (allerdings hat man in ALGII keinen Recht darauf auschließlich im erlernten Beruf zu arbeiten).
ABER: bei einer anerkannten Berufskrankheit, wozu zB idR die Friseurin mit Kontaktallergie ganz klassich zählt, ist ebenfalls nicht das Jobcenter zuständig, sondern die Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen und diese sind in diesem Rahmen auch für berufliche Rehabilitierungsmaßnahmen bzw. Renten zuständig.