2. Impfungen von Beschäftigten in Kindertagesstätten, Grundschulen,
Förderschulen und in der Kindertagespflege
Ab dem 8. März 2021 sind gesonderte Impfangebote für in Kindertagesstätten,
heilpädagogischen Kindertagesstätten, Grundschulen, Förderschulen,
der Kindertagespflege und in Einrichtungen der Jugendhilfe
gem. § 34 SGB VIII tätigen Personen anzubieten. Hierzu wird den Kreisen
und kreisfreien Städten für die 10. Kalenderwoche ein Impfstoffkontingent
von insgesamt 110.000 Dosen des Impfstoffs der Firma AstraZeneca zur
Verfügung gestellt, das entsprechend des Anteils an der jeweiligen Gesamtbevölkerung
auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt wird. Darüber
hinaus sind für diese Personengruppen 80.000 Impfdosen der Firma
AstraZeneca in der 11. und 90.000 Impfdosen in der 12. Kalenderwoche
vorgesehen.
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Personen ab 65 Jahren haben einen Anspruch auf eine Impfung mit
mRNA-Impfstoff.
Alle Impfungen sollen sowohl in den Impfstellen der Impfzentren als auch
über mobile Teams in den Einrichtungen selbst stattfinden. Letzteres gilt
in Bezug auf die Impfungen mit mRNA-Impfstoff ausschließlich dann,
wenn ausreichend Personen der genannten Personengruppe ab 65 Jahren
verfügbar sind und der Verwurf überzähliger Impfdosen daher vermieden
werden kann.
Die Organisation der Impfungen obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten
und ist mit den Kassenärztlichen Vereinigungen abzustimmen. Die
Datenübermittlung im Rahmen des Impfquotenmonitorings ist zwingend
sicherzustellen.
Anspruchsberechtigt sind neben Lehrkräften und Erzieherinnen bzw. Erziehern,
Kindertagespflegepersonen auch weitere Beschäftigte, die regelmäßig
in den genannten Einrichtungen tätig sind (bspw. Integrationshelferinnen
und -helfer, Sozialarbeiterinnen und -arbeiter, OGS-Personal an
Grundschulen, Frühförderpersonal).
Die Art des Beschäftigungsverhältnisses (Festanstellung, beauftragter
Dienstleister, Auszubildende etc.) ist für den Impfanspruch unerheblich.
Für die Zuordnung zu einem Impfzentrum gilt das Dienstortprinzip.