Bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr unter Einschluss der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit
Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowie für
das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, sowohl
während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen
Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Gesichtsmaske
oder einer medizinischen Maske mit gleicher Schutzwirkung;
eine Höchstbesetzung
der jeweiligen Verkehrsmittel mit fünfzig vom Hundert der regulär zulässigen Fahrgastzahlen ist sicherzustellen.