Seite 1 von 5 12345 LetzteLetzte
Ergebnis 1 bis 15 von 74
  1. #1
    ..l.. -_- ..l.. Avatar von floehle
    Ort: Goldische Domstadt

    § 212 StGB, Totschlag

    (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

    (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.


    was ist, wenn das opfer überlebt?
    ist das immer noch totschlag?
    ich kapier das nicht so ganz, aber es interessiert mich.

    und nee, ich wars nicht..

    hintergrund:
    kirmes, jugendliche besoffene, streit, wortgefechte...

    plötzlich zieht einer ein messer und sticht seinem kontrahenten
    von hinten (und er saß wieder auf seiner bank im festzelt)
    2x in den rücken.

    das opfer überlebt knapp.

    die anklage, die verhandelt wird, lautet auf totschlag..

    juristisch versierte hier, die das genauer erläutern könnten?

    für mich wäre das ja eher versuchter mord (heimtücke, weil von hinten..arglistig..)
    Lieber heimlich schlau, als unheimlich blöd.

  2. #2
    wenn du Alkohol intus hast darfst du in Deutschland alles machen. Ist leider so.

  3. #3
    ..l.. -_- ..l.. Avatar von floehle
    Ort: Goldische Domstadt
    Zitat Zitat von FrederikdeSack Beitrag anzeigen
    wenn du Alkohol intus hast darfst du in Deutschland alles machen. Ist leider so.
    das war nicht meine frage, du sack

  4. #4
    Bist du dir sicher, dass es nicht "versuchter Totschlag" war (oder wie auch immer das heißt)....?!
    Sich gegen Nazis stellen, Rassismus benennen und anprangern ist NICHT linksradikal.

    Es ist menschlich! Es ist ist demokratisch! Es ist notwendig!

  5. #5
    ..l.. -_- ..l.. Avatar von floehle
    Ort: Goldische Domstadt
    Zitat Zitat von Smuggels Beitrag anzeigen
    Bist du dir sicher, dass es nicht "versuchter Totschlag" war (oder wie auch immer das heißt)....?!
    ja.
    ich kenne einen zeugen, der da aussagen soll.

    hab die terminsladung gelesen.

    da steht eindeutig...

    ..in dem strafverfahren gegen...wegen todschlag...

  6. #6
    Zitat Zitat von floehle Beitrag anzeigen
    das war nicht meine frage, du sack
    Was dann du kleiner Hoden mit Hut?

  7. #7

  8. #8
    Totschlag, § 212 StGB, ist ein sog. Erfolgsdelikt. Wenn der "Erfolg", also der Tod der Person, nicht eingetreten ist, handelt es sich um einen versuchten Totschlag, §§ 212, 22 StGB

  9. #9
    ..l.. -_- ..l.. Avatar von floehle
    Ort: Goldische Domstadt
    Zitat Zitat von Laszlo Panaflex Beitrag anzeigen
    das hab ich auch gelesen..erklärt meine frage nicht

    Zitat Zitat von NJAS Beitrag anzeigen
    Totschlag, § 212 StGB, ist ein sog. Erfolgsdelikt. Wenn der "Erfolg", also der Tod der Person, nicht eingetreten ist, handelt es sich um einen versuchten Totschlag, §§ 212, 22 StGB
    ...hm, könnte das dann während der verhandlung "gemildert" werden?

    kapier ich auch nicht.
    dass das opfer noch lebt, sollte
    der staatanwaltschaft bekannt sein.. müsste doch dann gleich auch
    "versuchter totschlag" lauten..

  10. #10
    ..l.. -_- ..l.. Avatar von floehle
    Ort: Goldische Domstadt
    Zitat Zitat von NJAS Beitrag anzeigen
    ... §§ 212, 22 StGB
    ok.
    bei der zeugenladung steht dieser folge § nicht dabei.
    daran liegts wohl..
    danke, habs kapiert, thema durch

  11. #11
    Haramis
    unregistriert
    Wenn du weder Täter noch Opfer bist - wo ist da das Problem?
    Kann dir doch egal sein.

  12. #12
    Sister
    unregistriert
    Es gibt Dinge, die interessieren einen, obwohl man überhaupt nicht selbst betroffen ist, Haramis. Sowas gibts tatsächlich.

  13. #13
    ..l.. -_- ..l.. Avatar von floehle
    Ort: Goldische Domstadt
    Zitat Zitat von Sister Beitrag anzeigen
    Es gibt Dinge, die interessieren einen, obwohl man überhaupt nicht selbst betroffen ist, Haramis. Sowas gibts tatsächlich.
    so isses..

  14. #14
    Wenn das Opfer nicht tot ist, dann wird die Anklage auch auf versuchten Totschlag lauten.
    Dort wird stehen, dass es beim Versuch geblieben ist, oder dass der Angeklagte einen Totschlag versucht hat.


    Da Du aber die Anklageschrift ja gar nicht kennst, sondern lediglich die Vorladung des Zeugen gesehen hast, verstehe ich Dein Problem gar nicht.


    edit: Du hast es ja schon ohne meine Hilfe kapiert

  15. #15
    ..l.. -_- ..l.. Avatar von floehle
    Ort: Goldische Domstadt
    Zitat Zitat von Haramis Beitrag anzeigen
    .. wo ist da das Problem?
    .
    wer sagte denn, dass ich ein problem habe?

    außerdem steht oben, ich kenne einen zeugen, deshalb
    das interesse


Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •